Satzung Krieger- und Soldatenverein Zeitlarn

 

§ 1 Name und Sitz

 

la) Der Verein führt seit dem 14. März 1965 den Namen: KRIEGER- UND SOLDATENVEREIN ZEITLARN (KSV).

lb) Der Verein wurde 1921 unter dem Namen: VETERANEN- UND KRIEGERVEREIN ZEITLARN gegründet.

lc) Am 25. November 1951 wurde der Verein unter dem Namen: KRIEGER- UND VETERANENVEREIN wiedergegründet.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Zeitlarn.

3. Der Verein ist seit 01. Dezember 1996 Mitglied im BAYERISCHEN SOLDATENBUND 1874 e.V.

Dieser führt die Abkürzung: BSB 1874 e.V., und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

(Satzung des BSB 1874 siehe Anhang)

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

 

I. Allgemein

1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, die Verbundenheit und Zusammengehörigkeit seiner Mitglieder zu stärken und zu fördern.

2. Ehrung verstorbener Kameraden mit Ehrenkondukt.

3. Bewahrung des Andenkens an alle Gefallenen, Verstorbenen, Vermissten und Opfer der Kriege, sowie der im Auslandseinsatz gefallenen Bundeswehrsoldaten.*

4. Der Verein nimmt an den kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen innerhalb der Gemeinde teil.

5. Der Verein trägt die Werte und Moral des Soldatentums nach außen.

* Gemeint sind stets beide Geschlechter.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die Nennung beider Formen verzichtet.

Reservisten

Die Pflege und Förderung der Wehrwilligkeit und Wehrfähigkeit im Sinne der “Richtlinien für die Reservistenarbeit der Deutschen Bundeswehr“ u. a. durch die Teilnahme an Wochenend-, Kurzwehr und Schießübungen, Soldatenwettkämpfen (Militär-Patrouillen), sportliche Veranstaltungen, Waffen- und sonstige allgemeine soldatische Ausbildungsvorhaben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1. Der Krieger- und Soldatenverein Zeitlarn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Alle Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Einzahlungen zurück.

3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme

sowie das Recht, Anträge und Anfragen an die Vorstandschaft, den Ausschuss und an die Mitgliederversammlung zu stellen.

2. Kameraden, die dem Verein 10, 25, oder 40 Jahre (danach alle weiteren 10 Jahre) angehören, sind entsprechend zu ehren.

3. Vollendet ein Kamerad das 70. Lebensjahr wird er von Seiten des Vereins besonders geehrt.

Danach ebenso nach jedem weiteren fünften vollendetem Lebensjahr. Die Art und Weise liegt im Ermessen des Vorstands.

4. Bei Festlichkeiten und Beerdigungen von Vereinskameraden ist es Ehrenpflicht, sich der Vereinsfahne anzuschließen.

5. Eine aktive Teilnahme am Vereinsleben.

6. Für alle Mitglieder besteht Unfall- und Versicherungsschutz bei Ausübung einer Tätigkeit für den Verein.

7. Jedes Mitglied kann für ein Ehrenamt gewählt werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. Vorstandschaft

a) Zusammensetzung: 1. Vorstand

2. Vorstand

Hauptkassier

Schriftführer

b) Aufgaben:

Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins.

Sie hat die Beschlüsse der Vereinsorgane durchzuführen und zu überwachen.

Sie kann Vorstands- und Ausschusssitzungen einberufen.

Sie entscheidet über anstehende Ehrungen.

Über die Sitzungen von Vorstandschaft und Ausschuss sind Niederschriften anzufertigen, die bei der Mitgliederversammlung eingesehen werden können.

2. Vereinsausschuss:

a) Zusammensetzung: Die Vorstandschaft

Die zwei Beisitzer Die Fahnenträger

b) Aufgaben:

Der Vereinsausschuss behandelt die Probleme und Anträge des alltäglichen Vereinslebens und führt bei Bedarf Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit herbei.

Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern, sofern triftige Gründe der Aufnahme entgegenstehen.

Die weiteren Aufgaben sind in den jeweiligen Punkten der Satzung näher beschrieben.

3. Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung trifft sich einmal jährlich zur

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG und

alle zwei Jahre zur GENERALVERSAMMMLUNG.

Die Ladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung.

Gegenstand von Jahreshauptversammlung und Generalversammlung sind die Berichte von:

1. Vorstand

Hauptkassier

Schriftführer

und der Kassenrevisoren

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) Höhe des Beitrages

b) Satzungsänderungen

c) Entlastung der Vorstandschaft

d) Wahl und Abwahl der Vorstandschaft und Ausschussmitglieder

e) Sonstige vom Vorstand auf der Tagesordnung vorgeschlagenen Angelegenheiten

Neuwahlen finden alle zwei Jahre bei der Generalversammlung statt. Ersatzweise kann jährlich nachgewählt werden.

Wird keine geheime Wahl verlangt, so kann die Wahl auch durch Akklamation (Handzeichen) erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder voll beschlussfähig.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom 1. Vorstand einberufen werden.

4 Monatsversammlung.

An den Monatsversammlungen darf jedes Vereinsmitglied teilnehmen.

In ihr werden die alltäglichen Vereinsangelegenheiten besprochen.

5. Kassenprüfungsausschuss:

Die Kassenprüfer überwachen die Kassenführung des Vereins.

Sie werden bei der Generalversammlung mitgewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Sie haben einmal jährlich, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, eine vollständige Kassenprüfung durchzuführen.

Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

Ein Kassenprüfungsprotokoll ist anzufertigen - Eintrag ins Kassenbuch. Das Rechnungsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 6 Aufnahme und Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied im Verein kann werden:

a) Alle Personen die in der deutschen Wehrmacht oder gleichgestellten Einheiten Dienst geleistet haben.

b) Alle aktiven Angehörigen und Reservisten der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Bereitschaftspolizei.

2. Als fördernde Mitglieder können auch andere als unter eins beschriebene Personen aufgenommen werden, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und die Aufgaben und Zwecke des Vereins unterstützen.

3. Die Mitgliedschaft in anderen Kriegervereinen wird beim Übertritt in unseren Verein anerkannt, soweit dies nachgewiesen werden kann.

4. Das Aufnahmealter ist unbegrenzt.

Jedoch muss bei Aufnahme eines Mitgliedes, welches das 50. Lebensjahr überschritten hat, eine Aufnahmegebühr von 50,-€ entrichtet werden,ab dem 60. Lebensjahr fallen 100,- € an, und ab dem 70. Lebensjahr 150,- €.

5. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind oder unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen wurden.

 

§ 7 Ehrenmitglieder

 

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Langjährige Vereinszugehörigkeit ist kein Grund, die Ehrenmitgliedschaft zu erwerben.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

2. Für den Austritt ist eine schriftliche, an die Vorstandschaft gerichtete Austrittserklärung erforderlich. Bei Austritt oder Ausschluss innerhalb des Kalenderjahres muss der Beitrag für das laufende Jahr bezahlt werden.

3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) Wenn es in erheblicher Weise das Ansehen des Vereins schädigt.

b) Wenn es grob gegen die Vereinssatzung verstößt.

c) Wenn es trotz zweimaliger Anmahnung seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt.

Der Ausschuss beschließt den Ausschluss eines Mitgliedes.

Der Ausschluss ist dem Mitglied zu begründen und schriftlich mitzuteilen.

Die Einspruchsfrist gegen den Ausschluss beträgt vier Wochen. Der Ausschuss entscheidet über den Einspruch.

 

§ 9 Spesenordnung

 

1. Für Veranstaltungen, die im Namen und Auftrag des Vereins besucht werden, wie z. B. Kreisversammlung, Vorständebesprechung, Reservisten - leitertagung u. ä. wird ein Tagegeld von 10,— € ausbezahlt.

2. Für die Anreise mit dem eigenen PKW zu o. a. Veranstaltungen wird ein Kilometergeld von 0,30 € pro Kilometer gewährt.

Bei Veranstaltungen, bei denen das Kilometergeld bereits von anderer Seite erstattet wird, erfolgt keine Erstattung durch den Verein. Fahrgemeinschaften sind zu bilden.

3. Bei Fahnenweihen, Gründungsfesten o. ä. Veranstaltungen erhält jedes teilnehmende Vereinsmitglied einen Betrag von 10,— €.

Der Fahnenträger erhält auf Grund besonderer Belastung 15,— €, der Taferlbub 25,- €.

4. Bei Veranstaltungen wie Fronleichnam, Beerdigungen, Volkstrauertag, Mitgliederversammlung und dergleichen, bestimmt der 1.Vorstand mit einem weiteren Vorstandsmitglied, wenn möglich mit dem Hauptkassier, die Höhe des auszuzahlenden Betrages.

Eine Änderung der unter 1 bis 4 aufgeführten Beträge unterliegt der Genehmigung des Ausschusses.

Ebenso entscheidet der Ausschuss über weitere Spesenausgaben, die in der Vereinssatzung nicht näher geregelt sind.

 

§10 Beiträge

 

1. Zur Deckung der Vereinsausgaben wird von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag von 18,- € im Jahr erhoben.

2. Die Höhe des Beitrages kann nur von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

3. Die Beiträge werden im Wege des Einzugsverfahrens im 1. Quartal entrichtet.

4. Die Vorstandschaft kann in schriftlich begründeten Fällen den Betrag stunden, ganz oder teilweise erlassen.

 

§11 Datenschutz

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, E-Mail, Telefonnummer. Wenn vorhanden, Daten zur Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Bereitschaftspolizei.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Als Mitglied des Bayerischen Soldatenbund 1874 e. V, muss der Krieger- und Soldatenverein Zeitlarn die Daten seiner Mitglieder [Name, Vorname, Adresse, Funktion] an den Bayerischen Soldatenbund 1874 e. V. und an den Kreisverband Donaugau Regensburg übermitteln.

Der Verein veröffentlicht Bilder teils mit Vor- und Nachnamen, Funktion im Verein, letzten Dienstgrad sowie Alter seiner Mitglieder, auf der Vereinshomepage, in der Vereinszeitschrift „treuen Kameraden“ des Bayerischen Soldatenbundes 1874 e.V., in der öffentlichen Presse und im Mitteilungsblatt der Gemeinde.

4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein ehrenamtlich Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein hinaus.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn bei der Versammlung mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmt.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines begünstigten Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Zeitlarn.

Die nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger

Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen auf den Erhalt des Kriegerdenkmals und der Kapelle, sowie zur Archivierung der Vereinsgegenstände aufteilt.

 

§13 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde durch die Generalversammlung am 11. März 2018 in Zeitlarn beschlossen.

Sie tritt mit diesem Tage in Kraft und ersetzt die Satzung vom 01. April 1995.

1. Vorstand August Baier

Hauptkassier Eduard Pflügl

2. Vorstand Johann Mathes

Schriftführer

Karl Heinz Kornburger

Bayerischer Soldatenbund 1874 e.V. Satzung

 

Bayerischer Soldatenbund 1874 e.V. Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

 

(1) Der Verband führt den Namen "Bayerischer Soldatenbund 1874 e.V.", abgekürzt BSB 1874 e.V.

(2) Sein Sitz ist München.*

(3) Der BSB ist ein rechtsfähiger Verein, eingetragen beim Amtsgericht München. Er ist der Rechtsnachfolger des "Bayerischen Kriegerbundes", gegründet 1874, und des ehemaligen DSKB i.B.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Satzungen der Mitgliedsvereine sind den Grundsätzen und Regelungen dieser Verbandssatzung anzupassen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der BSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BSB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Mitglieder des BSB erhalten in Ausübung eines Ehrenamtes keine Zuwendungen aus Mitteln des BSB. Keine Person darf durch Ausgaben aus Verbandsmitteln oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

"Umzugsbedingte Änderungen Vorbehalten

 

§ 3 Wesen und Organisation

 

(1) Der BSB ist ein Großverband für Soldatenvereine in Bayern. Zur Sicherstellung seiner Satzungszwecke führt der BSB als seine Untergliederungen Bezirks- und Kreisverbände (s. § 8).

(2) Soldatenvereine außerhalb Bayerns können auf Antrag Mitglieder werden.

Sie können sich Kreis- und Bezirksverbänden ihrer Wahl anschließen oder eigene bilden.

(3) Der BSB vertritt aktiv die freiheitlich demokratische Grundordnung der

Bundesrepublik Deutschland. Der BSB leistet seinen Beitrag zur Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft des deutschen Volkes und zur Einsatzfähigkeit der Deutschen Bundeswehr.

(4) Der BSB ist unabhängig und überparteilich. Zu grundlegenden Fragen, die seine Zwecke berühren, nimmt er in einer einem Dachverband angemessene Weise Stellung.

(5) Die Verbandsfarben des BSB sind Weiß-Blau. Seine Fahnen tragen das Eiserne Kreuz als das Ehrenzeichen deutscher Soldaten.

 

§ 4 Satzungszwecke und Verwirklichung

 

(1) Der BSB erfüllt folgende, als besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke

a) Soldatenbetreuung und Reservistenarbeit nach den Richtlinien der Bundeswehr,

b) Sportschützenförderung,

c) Kriegsgräberfürsorge,

d) Denkmalpflege,

e) Vermittlung der bayerischen Heeres- und der deutschen Militärgeschichte,

f) Völkerverständigung.

(2) Zur Verwirklichung dieser Satzungszwecke nimmt der BSB selbst und durch seine Untergliederungen ständig unmittelbar folgende Aufgaben wahr:

a) Soldaten- und Reservistenbetreuung:

Als vom Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) anerkannte Reservistenvereinigung leistet der BSB Reservistenarbeit als eine wichtige Aufgabe in seinem Bereich gemäß den Richtlinien der Bundeswehr. Dies geschieht in Veranstaltungen zur sicherheitspolitischen Information der Mitglieder, durch Militärische Ausbildung*, durch Ausbildungsvorhaben für Reservisten in Verbandsveranstaltungen (Wag), durch Mithilfe bei Vorbereitung Dienstlicher Veranstaltungen (DVag) der Bundeswehr und Beteiligung an Reservistenwettkämpfen.

Die Reservistenarbeit des BSB erfolgt in enger Kooperation mit dem Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. (VdRBw). Näheres regelt die BSB-Reservistenordnung.

Die allgemeine Soldatenbetreuung geschieht durch das Eintreten für die Ehre und das Ansehen der deutschen Soldaten sowie für gute soldatische Traditionen u. a. in der Verbandszeitschrift “Treue Kameraden”, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch verteidigungspolitische Veranstaltungen auf allen BSB- Ebenen und durch Unterstützung in Not geratener aktiver und ehemaliger Soldaten oder deren Angehörigen mittels Zuwendungen,

Leistungen oder Hilfen.

* Steht seit 2011 beim VdRBw für die frühere Militärische Förderung bzw. Förderung Militärischer Fähigkeiten (FMF)

b) Sportschützenförderung:

Als anerkannter schießsporttreibender Verband leitet der BSB die Sportschützentätigkeit. Durch Aufbau von Sportschützengruppen für Männer, Frauen und Jugendliche, durch Organisation von Lehrgängen für Schießwarte, durch Waffensachkundeausbildungen und -Prüfungen gern, den Vorschriften des Waffengesetzes und der dazu erlassenen Vorschriften sowie durch Übungsschießen und Schießwettkämpfe wird die Breitenarbeit dieser Sportart vom BSB besonders gefördert. Näheres regelt die BSB-

Sportschützenordnung.

c) Kriegsgräberfürsorge:

Die Tätigkeiten in der Kriegsgräberfürsorge erfolgen durch die Kameradschaften und Verbände des BSB in enger Zusammenarbeit mit dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. Spendensammlungen für die Aufgaben des Volksbundes erfolgen in freiwilliger ehrenamtlicher Beteiligung der Mitglieder des BSB. Die Beteiligung des BSB an der Kriegsgräberpflege und der Besuch deutscher Soldatenfriedhöfe im Ausland, verbunden mit Totenehrungen durch BSB-Reisegruppen, erhalten das Andenken an unsere Gefallenen.

d) Denkmalpflege:

Die Denkmalpflege im BSB hat die Erhaltung der Ehrenmale für Kriegsopfer zum Ziel. Sie dient zugleich der Pflege und dem Schutz des Andenkens der Gefallenen und der Opfer der Kriege. Organisation und Beteiligung an kommunalen und zentralen Veranstaltungen zum Volkstrauertag tragen dazu bei.

Alte Vereinsfahnen gelten als bayerisches Kulturgut, das zu schützen und zu erhalten ist.

e) Militärgeschichte:

Die Militärgeschichte wird überliefert in Vorträgen und Beiträgen in der Verbandszeitschrift

f) Völkerverständigung und Frieden:

Der Völkerverständigung und dem Frieden dient die Zusammenarbeit mit Soldatenverbänden anderer Nationen, durch gegenseitige Besuche, gemeinsame Veranstaltungen und Kontaktpflege.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder im BSB sind:

- die Mitgliedsvereine (Soldatenkameradschaften, Vereinigungen usw.),

- Einzelmitglieder und

- andere assoziierte Soldatenvereinigungen in ihrer Gesamtheit. Vereinsmitglieder in BSB-Vereinen sind Angehörige des BSB. Sie sind keine Einzelmitglieder.

(2) Einzelmitglieder im BSB können werden:

- Ehemalige und aktive Soldaten und deren Angehörige,

-Andere Personen, die sich zum deutschen Soldatentum bekennen,

und die den BSB uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke ideell oder materiell unterstützen.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft in den Mitgliedsvereinen erfolgt nach deren Satzungen. Einzelmitglieder beantragen die Aufnahme in den BSB beim Generalsekretariat. Die Aufnahme von Mitgliedsvereinen erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Entscheidung des Präsidenten durch Vergabe einer OrgNr und Aushändigung einer

Aufnahmeurkunde.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Ein Austritt ist schriftlich zu erklären, bei Vereinen mit Vorlage des Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Bei Austritt oder Ausschluss erlöschen der Versicherungsschutz mit Ablauf des Jahres, für das Landesbeitrag entrichtet wurde, und alle Rechte aus der Mitgliedschaft einschließlich der Berechtigung zum Tragen der Verbandsabzeichen und -bekleidung. Auszeichnungen können weitergetragen werden.

(5) Ein Ausschluss von Mitgliedsvereinen und von Einzelmitgliedern durch das BSB-Präsidium kann erfolgen bei:

schwerwiegenden Verstößen einzelner Angehöriger des Vereins gegen die Pflichten gemäß § 6 (2),

- Beitragsrückstand über 1 Jahr (nach Erinnerung).

Die Anrufung des Schiedsgerichtes oder das Einlegen von Rechtsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Das Präsidium ist berechtigt, Mitglieder der Vorstandschaften der unselbständigen Untergliederungen (Bezirks- und Kreisverbände sowie Sportschützen) von ihren Posten abzuberufen, wenn diese gegen die Satzung verstoßen, sich unkameradschaftlich verhalten, Anordnungen des Landesverbandes nicht beachten oder ihren Aufgaben nicht nachkommen.

Die Anrufung des Schiedsgerichtes oderdas Einlegen von Rechtsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) Mitgliedsvereine sind gehalten, Vereinsmitglieder, die den Verein sowie seine Untergliederungen oder den Verband in seiner Gesamtheit schädigen, auszuschließen, um Schaden abzuwehren. Eine Weigerung des Vereins kann seinen Ausschluss nach sich ziehen, wenn der Schaden vom Präsidium als schwerwiegend angesehen wird.

(8) Ehrenmitglieder des BSB werden durch das Präsidium ernannt, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende der Untergliederungen durch deren Vorstandschaften. Ehrenpräsidenten werden durch die Landesversammlung ernannt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie können an den allgemeinen Veranstaltungen des BSB teilnehmen, zu denen sie eingeladen sind, und in den Genuss der Förderung und Betreuung gemäß dieser Satzung kommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die BSB-Wahl- und Delegiertenordnung regelt das Wahlrecht. Einzelmitglieder haben kein Wahl- und kein Stimmrecht, können jedoch eingeladen und in Ämter gewählt werden.

Alle Mitglieder - Mitgliedsvereine und Einzelmitglieder - haben die Pflichten,

- untereinander Kameradschaft zu pflegen,

- den BSB bei der Erreichung seiner Satzungszwecke und -Aufgaben zu unterstützen,

- die Beschlüsse der Organe des BSB einzuhalten und

-jede Schädigung des Ansehens des BSB, seiner Repräsentanten und seiner Gliederungen zu unterlassen.

 

§ 7 Verbandsbeitrag

 

(1) Die Mitgliedsvereine leisten einen Verbandsbeitrag für die Gesamtzahl ihrer Mitglieder, um dem BSB die Wahrnehmung seiner Leistungen einschließlich Verbandszeitung und Versicherungen zu ermöglichen. Die Höhe des Verbandsbeitrages bestimmt die Landesversammlung, Beitragsanteile für Bezirks- und Kreisverbände können von diesen in eigener Zuständigkeit beschlossen werden.

(2) BSB-Einzelmitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag unmittelbar an das Generalsekretariat. Die Höhe der Einzelmitgliedsbeiträge, sowie mögliche Beitragsanteile für den betreuenden Kreisverband, setzt das Präsidium fest.

(3) Die Beiträge sind zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 8 BSB-Untergliederungen

 

(1) Untergliederungen des BSB sind die

- Bezirksverbände (i.d.R. für einen Regierungsbezirk) und die

- Kreisverbände (i.d.R. für einen Landkreis).

(2) Die Bezirks- und Kreisverbände werden durch Vorstandschaften geleitet, die aus ihrem Bereich gemäß BSB-Wahl- und Delegiertenordnung gewählt werden. Sie haben mindestens einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassenwart, außerdem Beisitzer für die Verbandsarbeit. Die Tätigkeit der Vorstände ist ehrenamtlich.

 

§ 9 Zusammensetzung der BSB-Vorstandschaften

 

(1) Die Vorstände der Ortskameradschaften, Kreis- und Bezirksverbände bestehen aus:

- dem Vorsitzenden,

- bis zu zwei weiteren stv. Vorsitzenden,

- dem Schriftführer,

- dem Kassenwart,

- dem Schießwart* und

- den Beisitzern (z.B. Für Reservistenarbeit).

Zur Erörterung von Sachfragen können Vorstände Spezialisten als Berater hinzuziehen oder in andererWeise beteiligen.

* Der Schießwart wird gemäß Schießsportordnung von den Sportschützen gewählt

(2) Aufgaben der Vorstandschaften sind:

-den Zweck des BSB zu verfolgen und seine Aufgaben in ihren Bereichen zu erfüllen,

- die Mitgliedsvereine zu betreuen,

- Tätigkeiten für die Reservistenarbeit und im Auszeichnungswesen wahrzunehmen,

- aktive Förderung und Unterstützung des Sportschützenwesens,

Verbindung halten zu und Vertretung des BSB bei Bezirksregierungen, Kommunen und Dienststellen der Bundeswehr in ihrem Bereich,

- Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung,

- Durchführen der jährlichen Bezirks- und Kreisversammlungen,

- Durchführung der turnusmäßigen Wahlen gemäß BSB-Wahl- und

Delegiertenordnung.

 

§ 10 Verbandsorgane

 

Organe des BSB sind:

- die BSB-Landesversammlung,

- das BSB-Präsidium,

- der BSB-Vorstand,

- das BSB-Schiedsgericht

- die BSB-Untergliederungen mit den Aufgaben von Geschäftsstellen des BSB.

 

§11 BSB-Landesversammlung

 

(1) Die Landesversammlung ist eine Delegiertenversammlung. Sie besteht aus den Delegierten kraft Amtes und den gewählten Delegierten gemäß Wahl-und Delegiertenordnung § 1 Abs. (2) 3 und § 2 Abs. (2).

(2) Eine ordentliche Landesversammlung muss alle drei Jahre stattfinden. Sie ist vom Präsidenten schriftlich mit Tagesordnung 10 Wochen vorher einzuberufen. Außerordentliche Landesversammlungen sind mit Vierwochenfrist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Kreisvorsitzenden fordern oder auf Beschluss des Präsidiums bei Vorliegen wichtiger Gründe.

(3) Aufgaben der Landesversammlung sind u. a.:

- Entgegennahme der Tätigkeits-, Haushalts- und Revisorenberichte,

- Festsetzen des Verbandsbeitrages,

- Entlastung des Präsidiums,

- Durchführung von Neuwahlen gemäß BSB-Wahl- und Delegiertenordnung und

- Satzungsänderungen.

(4) Die Beschlussfähigkeit der Landesversammlung besteht ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten. Sie beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit, bei

Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

(5) Der Versammlungsleiter sowie der Wahlleiter mit zwei Beisitzern werden zu Beginn von den Stimmberechtigten gewählt.

(6) Antragsberechtigt sind nur die Delegierten. Anträge müssen bis 6 Wochen vor der Landesversammlung schriftlich mit Begründung dem Generalsekretariat vorliegen und den Gliederungen bis 4 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Später gestellte Dringlichkeitsanträge bedürfen der Zulassung durch Beschluss der Landesversammlung.

Der Präsident ist jederzeit zur Vorlage von Anträgen berechtigt.

(7) Über die Landesversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter, vom Protokollführer und vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist. Zur Aufzeichnung kann nach vorheriger Bekanntgabe ein Tonträger verwendet werden.

 

§12 BSB-Präsidium

 

(1) Das Präsidium besteht aus

- den stimmberechtigten Mitgliedern zur Beschlussfassung und

- den beratenden Mitgliedern.

Stimmberechtigt sind:

(a) die durch die Landesversammlung gewählten Mitglieder des Präsidiums:

- der Präsident,

- der stellvertretende Präsident,

- zwei weitere stellvertretende Präsidenten,

- der Schatzmeister,

- der Landesschriftführer und

- der Landesreservistenbeauftragte.

(b) die Mitglieder des Präsidiums kraft Amtes

- die sieben Bezirksvorsitzenden, zugleich Vizepräsidenten (soweit nicht Präsident/Stv. Präsident)

- der durch die Sportschützenversammlung gewählte Landesschießwart Beratende Mitglieder des Präsidiums sind:

- die Ehrenpräsidenten,

- der Justitiar,

- der Generalsekretär,

- die Referenten (Zahl und Aufgaben werden vom Präsidium bestimmt; sie werden bei Bedarf hinzugezogen).

(2) Die Aufgaben des Präsidiums sind u.a.:

- Beschlüsse und Maßnahmen zur Verbandsarbeit,

- Erlass von Ordnungen zur Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke,

- Koordinierung von BSB-Veranstaltungen und Terminplanung,

- Entgegennahme der Haushaltsabrechnungen und der Berichte der Rechnungsprüfer, Genehmigung der Haushaltspläne

- Genehmigung von Ausgaben ab 10 000,-€ Gesamtbetrag für einen Zweck

- Genehmigung von Bezügen, Löhnen und Gehältern im BSB,

- Festsetzung der Beiträge der Einzelmitglieder,

- Ernennung von BSB-Ehrenmitgliedern und

- Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Das Präsidium ist durch den Präsidenten mindestens zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher einzuberufen. Es ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Es kann auch außerhalb seiner Sitzungen eine schriftliche Abstimmung vornehmen. Jedes stimmberechtigte Präsidiumsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Der Präsident ist der oberste Repräsentant des BSB.

(5) Der Präsident, seine Stellvertreter und die Bezirksvorsitzenden sind berechtigt, an Versammlungen ihres Bereiches teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Bei Satzungsverstößen oder wenn eine Vorstandschaft nicht aktionsfähig ist, können der Präsident sowie die Bezirks- und Kreisvorsitzenden Versammlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich selbst einberufen.

Scheidet ein Mitglied des BSB-Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss das Präsidium innerhalb von 6 Monaten für die restliche Amtszeit nachwählen. Dies gilt sinngemäß für alle Gliederungsebenen.

 

§13 BSB-Vorstand

 

(1) Die ständige Wahrnehmung der Geschäfte des Präsidiums erfolgt durch

den BSB-Vorstand. Seine Mitglieder sind: der Präsident

der stellvertretende Präsident

die zwei weiteren stellvertretenden Präsidenten

der Schatzmeister und

der Landesschriftführer.

Die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des BSB im Sinne des § 26 BGB haben die Mitglieder des BSB-Vorstandes. Erklärungen werden durch jeweils zwei dieser vertretungsberechtigten Personen abgegeben, dabei immer der Präsident oder einer der Stellvertretenden Präsidenten.

 

§14 Generalsekretariat

 

Der BSB unterhält an seinem Sitz als Führungs- und Verwaltungsstelle ein Generalsekretariat. Das Generalsekretariat wird vom Generalsekretär geleitet, in seiner Vertretung durch den Büroleiter. Der Generalsekretär wird vom Präsidium bestellt. Er hat im Präsidium und im Vorstand beratende Funktion.

Der Stellenplan und die Geschäftsordnung des Generalsekretariates werden vom Präsidium genehmigt. Die Einstellung und Entlassung des erforderlichen Personals erfolgt auf Vorschlag des Generalsekretärs durch das Präsidium.

 

§15 Haushalt und Revision

 

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sowie die Anlagewerte des BSB* sind durch den Generalsekretär zu verwalten und im Jahresabschlussbericht darzulegen. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Generalsekretär dem Präsidenten ein Haushaltsplan aufzustellen. Er bedarf der Zustimmung des Schatzmeisters und ist vom Präsidium zu genehmigen. Bei Überschreitungen des Haushaltsplanes ist ein Nachtragshaushalt vorzulegen (Näheres bestimmt die BSB-Haushaltsordnung).

* Die Sportschützen sind zur Führung einer Unterkasse und zur Eröffnung von Konten berechtigt. Die Prüfung erfolgt durch gewählten die Revisoren des BSB.

(2) Zur Revision wählt die Landesversammlung zwei Revisoren und zwei Stellvertreter. Sie dürfen nicht dem Präsidium angehören oder in der vergangenen Wahlperiode angehört haben. Die Revisoren prüfen einmal jährlich das Kassen- und Rechnungswesen des BSB und erstatten ihren Bericht dem Vorstand, dem Präsidium und der Landesversammlung (Näheres bestimmt die BSB-Haushaltsordnung).

(3) Das Präsidium ist berechtigt, in das Kassenwesen der Bezirks- und Kreisverbände Einsicht zu nehmen, soweit es sich um BSB-Mittel handelt.

Alle Prüfungen sind mit den betroffenen Vorstandschaften zeitlich vorher abzustimmen.

 

§16 BSB-Schiedsgericht

 

(1) Das BSB-Schiedsgericht entscheidet endgültig über verbandsinterne Streitfälle, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben (§ 5, § 6), sowie zur Auslegung der Satzung. Vorstands- und Präsidiumsangelegenheiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes. Vor Anrufung ordentlicher Gerichte ist der Schiedsweg auszuschöpfen (Näheres bestimmt die BSB-Schiedsordnung). Interne Streitfälle innerhalb der Mitgliedsvereine mit eigener Satzung sind nach eigener Satzung zu regeln.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern und drei Ersatzmitgliedern, die von der Landesversammlung zu wählen sind.

 

§17 Haftung

 

Der BSB haftet gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

§ 18 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des BSB kann nur durch eine außerordentliche Landesversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

(2) Zur Liquidation nach Auflösung wird der BSB-Vorstand berufen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge in Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sachwerte und Traditionsgegenstände gehen an das Bayerische Armeemuseum in Ingolstadt.

 

§19 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung wurde durch die Landesversammlung am 27. September 2014 in Auerbach beschlossen.

(2) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister München in Kraft und setzt die Satzung vom 27. Mai 2000 außer Kraft.

Satzung neu gefasst am 27.05.2000 und in der Landesversammlung vom 27.09.2014 geändert.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgericht München und damit rechtskräftig zum 1. April 2016.